Umweltprämien Übersicht / Honda Bauer

Förderungen für Elektrofahrzeuge

Der Umstieg aufs Elektroauto geht ins Geld: Der Kaufpreis ist vergleichsweise hoch, und auch der Einbau von Stromleitung und Wallbox in die private Garage kann teuer werden. So kommen Sie an Fördermittel.

  • Innovationsprämie bis Ende 2025 verlängert

  • Bis zu 9000 € Zuschuss für E-Autos

  • Gestaffelte Fördersätze für Leasingfahrzeuge

  • Förderung der Wallboxen durch KfW-Bank, Länder und Kommunen

Elektroautos sind vergleichsweise teuer. Um ihre Verbreitung zu fördern, gibt es von Staat und Herstellern Subventionen. Im Rahmen des Konjunktur-Programms wegen der Corona-Krise wurde der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt (sog. "Innovationsprämie"). 

Reine E-Autos bekommen damit eine Förderung von bis zu 9000 Euro, Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung von bis zu 6750 Euro. Bei den Plug-in-Hybriden gelten für die Innovationsprämie allerdings die gleichen Regularien wie beim Umweltbonus: Sie werden nur gefördert, wenn diese höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer emittieren oder bis Ende 2021 eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben, ab 2022 eine Mindestreichweite von 60 Kilometer, ab 2025 von mindestens 80 Kilometer. 

Für Fahrzeugzulassungen ab dem 16.11.2020 wird beim Leasing dieser Fahrzeuge die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt, wenn der Vertrag eine Laufzeit von weniger als 24 Monate vorsieht.

Geld gibt es bei Kauf oder Leasing der meisten Stromer sowie für Pkw mit Brennstoffzelle, also Wasserstoffautos. Plug-in-Hybride werden ebenfalls gefördert, wenn Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen. Die neuen Fördersätze gelten auch rückwirkend für alle Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden.

Die Richtlinie zum Umweltbonus gewährt übrigens bei Kauf oder Leasing keinen Rechtsanspruch auf Zuwendung und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

 

So hoch ist die Umweltprämie beim Kauf

Der Bundesanteil am Umweltbonus wird für Zulassungen nach dem 3.6.2020 als Innovationsprämie verdoppelt. Ursprünglich war die Innovationsprämie bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Doch beim 4. Spitzengesprächs der Konzertierten Aktion Mobilität am 17. November 2020 wurde beschlossen, die Innovationsprämie bis Ende 2025 zu verlängern. Deshalb können die aktuell geltenden erhöhten Förderprämien für Elektrofahrzeuge über das Jahr 2021 hinaus beim BAFA beantragt werden, auch wenn die offizielle Änderung der Richtlinie noch aussteht. Näheres dazu finden sie auf dieser BAFA-Seite*. Der Herstelleranteil bleibt von der Erhöhung der Kaufprämie unberührt.

 

Fahrzeugtyp

Netto-Listenpreis Basismodell

Bundesanteil (verdoppelt)

Herstelleranteil (netto)

Gesamt (netto)

Elektroauto

bis 40.000 €

6000 €

3000 €

9000 €

Elektroauto

über 40.000 € bis 65.000 €

5000 €

2500 €

7500 €

Plug-In-Hybrid

bis 40.000 €

4500 €

2250 €

6750 €

Plug-In-Hybrid

über 40.000 € bis 65.000 €

3750 €

1875 €

5625 €

 

Auch junge Gebrauchte werden gefördert

Auch der Kauf und das Leasing gebrauchter E-Autos und gebrauchter Plug-In-Hybride werden vom Staat bezuschusst. Für die Förderhöhe gelten bei der Zweitzulassung die Fördersätze entsprechend der Tabelle für den Kauf und das Leasing eines Neufahrzeugs mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 bis 65.000 Euro (Basismodell in Deutschland).

Voraussetzung ist eine Erstzulassung nach dem 4.11.2019. Erfolgt die Zweitzulassung nach dem 3.6.2020, bekommen die Fahrzeuge auch den doppelten Bundesanteil (Innovationsprämie). Zudem darf das Gebrauchtfahrzeug nicht länger als 12 Monate erstzugelassen gewesen sein, höchstens 15.000 Kilometer auf dem Tacho haben und noch keine Förderung beantragt worden sein.

Wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt werden 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs angesetzt (brutto, inklusive Sonderausstattung und ohne Berücksichtigung von Preisnachlässen) und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen. Der Kaufpreis darf maximal diesen Schwellenwert betragen.

Bei der Zweitzulassung muss ein Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder einer Neufahrzeugrechnung und eine Erklärung über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15.000 Kilometern zum Kaufzeitpunkt mit dem Antrag hochgeladen werden. Die Erklärung ist über das Formular „Nachweispaket von Gebrauchtwagen“ durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu bestätigen.

Achtung: Zum Zeitpunkt der Vorstellung des Fahrzeuges beim Sachverständigen darf die maximale Fahrleistung von 15.000 km noch nicht überschritten sein. Ein Nachweis durch den Kaufvertrag reicht dem BAFA nicht aus.

Ob der gewünschte Gebrauchtwagen förderfähig ist, erfahren Sie bei der BAFA*.

Übrigens: Beim Kauf eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs muss das Fahrzeug mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein (Haltedauer).

 

Das sind die Umweltprämien beim Leasing

Mit der neuen "Richtlinie Umweltbonus" vom 21.10.2020 wird für Zulassungen ab dem 16.11.2020 bei Leasingfahrzeugen die Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit über 23 Monate erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend gestaffelt.

Die Mindesthaltedauer beim Leasing erhöht sich von bisher 6 Monate auf 12 Monate bei einer Laufzeit von 12 bis 23 Monaten bzw. 24 Monate bei einer Laufzeit über 23 Monate. Bei Laufzeiten von 6 bis 11 Monaten bleibt die Mindesthaltedauer bei 6 Monate.

 

Fahrzeugtyp

Netto-Listenpreis Basismodell

Leasing-Laufzeit

Bundesanteil (verdoppelt)

Herstelleranteil (netto)

Gesamt (netto)

Elektroauto

bis 40.000 €

6-11 Monate

1500 €

750 €

2250 €

Elektroauto

bis 40.000 €

12-23 Monate

3000 €

1500 €

4500 €

Elektroauto

über 40.000 € bis 65.000 €

6-11 Monate

1250 €

625 €

1875 €

Elektroauto

über 40.000 € bis 65.000 €

12-23 Monate

2500 €

1250 €

3750 €

Plug-In-Hybrid

bis 40.000 €

6-11 Monate

1125 €

562,50 €

1687,50 €

Plug-In-Hybrid

bis 40.000 €

12-23 Monate

2250 €

1125 €

3375 €

Plug-In-Hybrid

über 40.000 € bis 65.000 €

6-11 Monate

937,50 €

468,75 €

1406,25 €

Plug-In-Hybrid

über 40.000 € bis 65.000 €

12-23 Monate

1875 €

937,50 €

2809,50 €

 

Der richtige Zeitpunkt der Antragsstellung

Egal, ob gekauft oder geleast: Entscheidend für die Frage, wieviel Geld man vom Staat bekommt, ist das Datum der Zulassung und der Zeitpunkt der Antragsstellung. Der Antrag auf die Förderung kann erst nach der Zulassung gestellt werden. Berechtigt sind Privatpersonen, aber auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.

Die Antragstellung und Förderung erfolgt in einem einstufigem vollelektronischen Verfahren. Bevor der Antrag beim BAFA  gestellt werden kann, muss das Fahrzeug erworben und zugelassen sein. Nach Zulassung können Sie innerhalb eines Jahres Ihren Antrag stellen.

Achtung: Haben Sie den Antrag versehentlich vor der Zulassung gestellt, wird der Antrag durch das BAFA abgelehnt. Grundsätzlich kann dann auch nach der Zulassung kein neuer Antrag für dasselbe Fahrzeuges gestellt werden. Hier empfiehlt es sich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen, da das BAFA in seinem Antragsformular bis Mitte Dezember die Möglichkeit der Antragsstellung vor Zulassung ermöglicht hat. Wurde kein Zulassungsdatum eingegeben, erhielt der Antragssteller keinen Warnhinweis, dass das Zulassungsdatum fehlt. Dies wurde nun korrigiert.

Den Antrag stellt man direkt über eine eigene Online-Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle* (BAFA). Dort ist auch ausgewiesen, welche Unterlagen man elektronisch einreichen muss, wenn man des E-Auto entweder gekauft oder geleast hat. Es ist nicht möglich, Dokumente per E-Mail einzureichen.

 

Steuervorteile für Elektroautos

Und auch steuerlich werden Elektroautos gefördert: Bislang musste für batterieelektrische Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen werden, zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer gezahlt werden. Jetzt wird im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und sogar bis 31.12.2030 verlängert. Nach einem Halterwechsel innerhalb dieser zehn Jahre wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den dann noch verbleibenden Zeitraum gewährt.

Hybridfahrzeuge, die auch von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, profitieren nicht von diesem Steuervorteil.

Seit dem 1. Januar 2020 wird die Privatnutzung von Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, die mehr als zur Hälfte dienstlich genutzt werden, monatlich nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert. Ab dem 1.7. wird die Kaufpreisgrenze bei reinelektrischen Dienstwagen von 40.000 auf 60.000 Euro erhöht. Für Hybridelektrofahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit einem jeweils höheren Bruttolistenpreis bleibt es bei der bisher geltenden 0,5-Prozent-Regelung.

Zum Vergleich: Verbrenner müssen mit einem Prozent des Listenpreises beim Finanzamt angesetzt werden. Und auch das Laden des Elektroautos beim Arbeitgeber muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.

 

Das E-Kennzeichen kann zusätzlich Geld sparen

Batterieelektrische Autos sowie Plug-In-Hybride mit elektrischen Reichweiten von mindestens 40 km oder einem CO₂-Ausstoß von weniger als 50 g/km können ein E-Kennzeichen erhalten. In vielen Städten ist damit das Parken im öffentlichen Parkraum gebührenfrei, was sich über die Zeit summiert und finanziell bemerkbar macht. Zudem ist das E-Kennzeichen oftmals Voraussetzung, dass das Fahrzeug überhaupt an einer Ladesäule geparkt werden darf.

Hier finden Sie nähere Informationen zum E-Kennzeichen und Vorteilen für Elektroautos in der Stadt.

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Quelle: ADAC